Jeder Kaufmann ist verpflichtet eine Aufstellung zu machen, aus der sich das Verhältnis seines Vermögens zu seinen Schulden ergibt. Bezeichnet wird diese Vermögens- oder Erträgnisaufstellung als Bilanz. Dieser sogenannte Jahresabschluss gibt gleichzeitig die Werte für das neue Geschäftsjahr vor. Unterschieden wird nach dem Zweck der Anfertigung einer Bilanz für handelsrechtliche Zwecke oder aus Gründen der steuerlichen Erklärungspflichten. Der Wortherkunft nach geht der Begriff „Bilanz“ auf den Begriff der Waage zurück, dem sie im übertragenen Sinn auch entspricht. Das ergibt sich daraus, dass sich jeder ein bilanzierungspflichtiges Unternehmen betreffender Geschäftsvorfall wertmäßig sowohl auf der Aktiv-, als auch auf der Passivseite einer Bilanz auswirkt. Hierzu ist mitzuteilen, dass die Aufgliederung in Aktiv- und Passivseite aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgt. Die Aktivseite zeigt die wirtschaftliche Tätigkeit mit der Verwendung der Mittel an. Die Passivseite enthält als Gegenüberstellung zur Aktivseite demgegenüber eine Darstellung dazu, woher genau die im Betrieb verwendeten Geldmittel überhaupt kommen.
Zum weiteren Verständnis, warum die Bilanz dem Wort „Waage“ im übertragenen Sinn entspricht, ist auf die aus dem Gesetz folgende weitere Aufgliederung einzugehen, die sogenannten Konten, in denen jeder Geschäftsvorfall zugeordnet wird. Der Abschlusswert eines so während des gesamten Geschäftsjahres geführten Kontos geht als Einzelposten in die Bilanz ein. Das einzelne Konto enthält entsprechend zugeordnet also nur bestimmte Geschäftsvorfälle und schließt mit einem Saldo ab. Dieser Saldo ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Da sich jeder Geschäftsvorfall grundsätzlich mindestens auf zwei Konten mengenmäßig auswirkt, muss entsprechend jeder Geschäftsfall doppelt, jeweils in den betroffenen Konten gebucht werden. Da ein Unternehmen als geschlossener Kreislauf angesehen werden kann, müssen zum Abschluss des Geschäftsjahres die Endwerte der Aktiv- und Passivseite einer Bilanz wertmäßig übereinstimmen, womit die Wortherkunft nochmal bestätigt wird.
Wissenswertes zur Bilanz
Um die Bilanz aufstellen zu können, ist eine Bestandsaufnahme oder Inventur erforderlich. Unterschieden wird bei der Inventur zwischen der Buchinventur und der körperlichen Inventur. Die körperliche Inventur ist die mengenmäßige Erfassung aller Gegenstände, die das Unternehmen bilden. Die sogenannte Buchinventur hingegen erfasst alle nichtkörperlichen Gegenstände, beispielsweise Schulden, Forderungen etc., die nachweisbar sind. Die Zusammenfassung der so gewonnenen Werte erfolgt in einem Inventar, in das die mit der Inventur gewonnenen Bestände aufgenommen werden. Das Inventar wird aufgegliedert in Vermögen, Schulden und Eigenkapital. Die im Inventar festgehaltenen Ergebnisse gehen in die Bilanz ein.
Ein Sonderthema ist die Frage nach dem richtigen Wertansatz jedes in den Konten ausgewiesenen Postens, weil der fehlerhafte Wertansatz sich auf die Gewinnsituation auswirkt. Um den Kaufleuten die Beliebigkeit bei den Wertansätzen zu nehmen, gibt es entsprechende Vorschriften im HGB und im EStG – von Sondervorschriften abgesehen -, die eine Bewertung vorgeben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang unbedingt die Bedeutung der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, weil die im Rahmen der Handelsbilanz angesetzten und gefundenen Werte für die Steuerbilanz gelten.